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# § 10 DualeHSG (Sachsen) — Personal, Lehrpersonal, Studentinnen und Studenten, Praxispartner

Duale-Hochschule-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen vorhandene Personal wird mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen deren Personal und steht weiterhin im Dienst des Freistaates Sachsen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gehören mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen zu der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Sie sind Professorinnen und Professoren nach den Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes .

(3) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen tätigen Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren nach § 67 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes . § 71 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Zeiten als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor der Berufsakademie Sachsen zu berücksichtigen sind.

(4) Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen werden die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen tätigen

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 78 des Sächsischen Hochschulgesetzes ,

2. Lehrbeauftragten der Berufsakademie Sachsen zu Lehrbeauftragten nach § 68 des Sächsischen Hochschulgesetzes und

3. studentischen Hilfskräfte der Berufsakademie Sachsen zu studentischen Hilfskräften nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes .

(5) Die Bestellung der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter der Berufsakademie Sachsen nach § 33 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes endet am 31. Dezember 2024.

(6) Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen gelten die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen immatrikulierten Studentinnen und Studenten als zum Wintersemester 2024/2025 an dieser immatrikuliert. Sie setzen ihr Studium an der Dualen Hochschule Sachsen fort. Die Duale Hochschule Sachsen zählt ab dem Wintersemester 2024/2025 zum Erhebungsbereich nach § 2 Nummer 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist.

(7) Die von der Berufsakademie Sachsen anerkannten Praxispartner bleiben an der Dualen Hochschule Sachsen anerkannte Praxispartner.

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Zitiervorschlag: § 10 DualeHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/10

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