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# § 9 DuPMedAusbV — Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“

Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,

- 2. Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,

- 3. Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,

- 4. Kommunikationskonzepte zu erstellen,

- 5. gestalterische Grundlagen einzusetzen,

- 6. typografische Grundlagen anzuwenden,

- 7. Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und

- 8. die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 DuPMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/9

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