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# § 4 DuPMedAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

  - a) Projektmanagement,

  - b) Designkonzeption,

  - c) Printmedien oder

  - d) Digitalmedien,

- wobei in der Fachrichtung Printmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 6 und in der Fachrichtung Digitalmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 8 auszuwählen ist,

- 3. sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie

- 4. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,

- 2. Gestalten von Medien,

- 3. Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,

- 4. Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und

- 5. Planen und Organisieren von Projekten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement sind:

- 1. Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,

- 2. Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,

- 3. kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,

- 4. Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie

- 5. Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption sind:

- 1. Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,

- 2. Entwickeln von Ideen,

- 3. Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,

- 4. Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie

- 5. Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien sind:

- 1. Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,

- 2. Anwenden von Farbmanagement und

- 3. Umsetzen von Qualitätssicherung.

(6) Die Fachrichtung Printmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:

- 1. Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,

- 2. Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,

- 3. Erstellen von Reinzeichnungen,

- 4. Erstellen von Fotografien und Videos,

- 5. Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder

- 6. Produzieren von crossmedialen Medien.

(7) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien sind:

- 1. Gestalten von Digitalmedien,

- 2. Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie

- 3. Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.

(8) Die Fachrichtung Digitalmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:

- 1. Produzieren von interaktiven Medien,

- 2. Produzieren von audiovisuellen Medien,

- 3. datenbankgestütztes Produzieren von Medien,

- 4. Erstellen von Fotografien und Videos,

- 5. Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder

- 6. Produzieren von crossmedialen Medien.

(9) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt,

- 5. Kommunizieren und Kooperation fördern sowie

- 6. Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.

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Zitiervorschlag: § 4 DuPMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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