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# § 25 DuPMedAusbV — Prüfungsbereich „Medien produzieren“

Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,

- 2. Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

- 3. die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,

- 4. die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,

- 5. die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

- 6. sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

- 7. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,

- 8. Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,

- 9. die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und

- 10. Angebote anzufordern und auszuwerten.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 25 DuPMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/25

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