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§ 2 DtFrJWVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.