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§ 2 DtA-VÜG — Kapitalrücklage

DtA-Vermögensübertragungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.

(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.