nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zweckdienliche sachliche Ausstattung

Drug-Checking-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben muss eine zweckdienliche sachliche Ausstattung vorhanden sein. Dazu gehört insbesondere:

1. das Vorhandensein geeigneter Testmaterialien zur qualitativen oder quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln,

2. die ausschließliche und bestimmungsgemäße Verwendung von validierten Testmaterialien und Analysemethoden und

3. ein für die Durchführung der Testungen geeigneter Arbeitsplatz, einschließlich ausreichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und gesicherter Entsorgungseinrichtungen.

(2) Die sachkundige Person nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung stellt sicher, dass die Ausstattung und die Testmaterialien sach- und fachgerecht gelagert, angewendet und geprüft werden, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen.

(3) § 3 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen bleibt unberührt.