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§ 6 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Drug-Checking-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gemäß § 10b Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes ist zu erteilen, wenn die in den §§ 7 bis 14 geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben erfüllt werden.