(1) Die sachkundigen Personen nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen, für die Einhaltung der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörden.
(2) Die Betreiber von Drogenkonsumräumen haben sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen und das persönlich zuverlässige Personal nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 dieser Verordnung selbst am Betäubungsmittelverkehr nicht teilnehmen.