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# § 12 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Dokumentation und Evaluation

Drug-Checking-Verordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inhaber einer Erlaubnis haben jeden Vorgang der Substanzanalyse elektronisch zu dokumentieren.

(2) Folgende Informationen sind in anonymisierter Form zu dokumentieren:

1. Alter nach Altersgruppen und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,

2. Art und Herkunft der eingereichten Substanz, sofern bekannt, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,

3. Darreichungsform der eingereichten Substanz,

4. Angaben zur angewendeten Analysemethode,

5. Ergebnisse der Substanzanalyse,

6. Datum der Untersuchung und

7. Beratungsinhalte einschließlich der Risikoaufklärung, gesundheitlichen Empfehlung und gegebenenfalls vorgenommenen Weitervermittlung.

(3) Die Dokumentation ist der Überwachungsbehörde regelhaft zum Ende eines Quartals sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium auf Verlangen unverzüglich in anonymisierte Form zu übermitteln.

(4) Die Dokumentation nach Absatz 2 dient als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation des Modellvorhabens.

(5) Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben als durchführende Stelle der Drug-Checking-Modellvorhaben an einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 10b Absatz 3 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilzunehmen. Näheres bestimmt das für Gesundheit zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 12 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/12

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