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# § 11 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden

Drug-Checking-Verordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben mit den für Gesundheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden Formen der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Drug-Checking-Modellvorhabens schriftlich oder elektronisch festzulegen.

(2) Formen der Zusammenarbeit können auch in Vereinbarungen nach den §§ 6 und 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen geregelt werden. Diese sind hinsichtlich der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben anzupassen.

(3) Ergeben sich Hinweise auf schwerste Gesundheitsschäden oder Todesfälle, erfolgt eine Zusammenarbeit mit den für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden.

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Zitiervorschlag: § 11 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/11

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