(1) Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben mit den für Gesundheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden Formen der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Drug-Checking-Modellvorhabens schriftlich oder elektronisch festzulegen.
(2) Formen der Zusammenarbeit können auch in Vereinbarungen nach den §§ 6 und 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen geregelt werden. Diese sind hinsichtlich der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben anzupassen.
(3) Ergeben sich Hinweise auf schwerste Gesundheitsschäden oder Todesfälle, erfolgt eine Zusammenarbeit mit den für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden.