(1) Die sachkundige Person hat unverzüglich die Überwachungsbehörde zu informieren, wenn die Möglichkeit von schwersten Gesundheitsschäden insbesondere aufgrund folgender Erkenntnisse aus dem Analyseergebnisse besteht:
1. Zusammensetzung und Art der untersuchten Probe,
2. Reinheit der untersuchten Probe,
3. Konzentrationsstärke der untersuchten Probe oder
4. Beimischungen in der untersuchten Probe.
(2) Der Information an die Überwachungsbehörde sind die nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhobenen Angaben beizufügen.
(3) Der Betreiber des Drogenkonsumraums hat am Standort der durchgeführten Substanzanalyse die Bekanntgabe einer öffentlichen substanzbezogenen Warnung zu veranlassen. Der Betreiber des Drogenkonsumraums setzt die mittels Formen der Zusammenarbeit beteiligten Behörden nach § 11 unverzüglich über den Sachverhalt in Kenntnis. Die Überwachungsbehörde gibt unverzüglich eine substanzbezogene Warnung an die unteren Gesundheitsbehörden heraus und setzt das für Gesundheit zuständige Ministerium über den Sachverhalt in Kenntnis.