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# § 8 DruckerAusbV 2011 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Drucker-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Druckproduktion		50 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation		20 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Prozesstechnologie		20 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde		10 Prozent.
```

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich Druckproduktion mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 8 DruckerAusbV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/8

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