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# § 3 DrechslAusbV — Ausbildungsberufsbild

Drechsler-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,

- 6. Instandhalten von Handwerkszeugen,

- 7. Warten von Drehmaschinen,

- 8. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,

- 9. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,

- 10. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

- 11. Drehen und Drechseln,

- 12. Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,

- 13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,

- 14. Be- und Verarbeiten von Metallen,

- 15. Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Drechseln:

  - a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,

  - b) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,

  - c) Herstellen und Behandeln von Oberflächen;

- 2. in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:

  - a) Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,

  - b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,

  - c) Herstellen von Oberflächen.

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Zitiervorschlag: § 3 DrechslAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/3

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