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# Anlage 9 DonauSchPVAnl 1993 — Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 122

- 1. Entzündbare Flüssigkeiten:Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben.Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von

  - a) entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,

  - b) entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,

  - c) Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.

- 2. Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als

```
2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
```

- befördert werden.

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Zitiervorschlag: Anlage 9 DonauSchPVAnl 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPVAnl%201993/anlage-9

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