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# Anlage 10 DonauSchPVAnl 1993 — Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 123

- 1. Explosionsgefährliche Güter und Gegenstände,wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt.

- 2. Mit explosionsgefährlichen Gütern geladene Gegenstände,wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt.

- 3. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht 100 kg übersteigt.

- 4. Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in den Nummern 1 bis 3 genannter Güter,

p(tief)1 p(tief)2 p(tief)n wenn -------- + -------- + ..... + -------- > 1, wobei P(tief)1 P(tief)2 P(tief)n p(tief)1, p(tief)2 ..... p(tief)n das Bruttogewicht der einzelnen Güter, P(tief)1, P(tief)2 ..... P(tief)n das in den Nummern 1 bis 3 angegebene Höchstgewicht

- bedeutet.

- 5. Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.

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Zitiervorschlag: Anlage 10 DonauSchPVAnl 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPVAnl%201993/anlage-10

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