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§ 6.01 DonauSchPVAnl 1993 — Begriffsbestimmungen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

1.
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
2.
In diesem Kapitel gelten als:
a)
"Begegnen":wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
b)
"Überholen":wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
c)
"Kreuzen":wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.