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§ 3.40 DonauSchPVAnl 1993 — Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:
gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.