nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3.21 DonauSchPVAnl 1993 — Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen: ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist. Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern nach § 3.20 Nr. 2 liegen.

---

Zitiervorschlag: § 3.21 DonauSchPVAnl 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPVAnl%201993/3.21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
