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§ 3.07 DonauSchPVAnl 1993 — Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

1.
Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2.
Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.