nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3.02 DonauSchPVAnl 1993 — Lichter

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.