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§ 2.04 DonauSchPVAnl 1993 — Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

1.
An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, die die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die "Sommer-Frischwassermarke" die Einsenkungsmarken.
2.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangszeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.