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# § 1.07 DonauSchPVAnl 1993 — Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

- 2. Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen.

- 3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste, als von der zuständigen Behörde zugelassen, an Bord haben.

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Zitiervorschlag: § 1.07 DonauSchPVAnl 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DonauSchPVAnl%201993/1.07

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