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§ 4 DonauSchPV 1993 — Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.