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§ 1 DonauSchPV 1993 — Anwendungsbereich

Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau zwischen Kehlheim (km 2414,60) und Jochenstein (km 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung.