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(XXXX) DmMV 2023

Dopingmittel-Mengen-Verordnung

Stand: 16.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.