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# § 7 DlStatG — Verordnungsermächtigung

Dienstleistungsstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern,

- 2. die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen,

- 3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen,

wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 DlStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DlStatG/7

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