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# § 3 DlStatG — Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Dienstleistungsstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

- 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit

  - a) Rechtsform,

  - b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,

  - c) Zahl der Niederlassungen;

- 2. tätige Personen sowie Löhne und Gehälter

  - a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,

  - b) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,

  - c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

  - d) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

- 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen

  - a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,

  - b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

  - c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,

  - d) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,

  - e) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,

  - f) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

  - g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;

- 4. Investitionen

  - a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,

  - b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.

(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

- 1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach

  - a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,

  - b) Abschnitt J, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

  - c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

  - d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 – Werbung,

  - e) Abschnitt N, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;

- 2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach

  - a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,

  - b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,

  - c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 – Public-Relations- und Unternehmensberatung;

- 3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach

  - a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 – Architektur- und Ingenieurbüros,

  - b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,

  - c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung.

(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst.

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Zitiervorschlag: § 3 DlStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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