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# § 2 DlStatG — Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten

Dienstleistungsstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

- 1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei

- 2. Abschnitt J – Information und Kommunikation

- 3. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen

- 4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

- 5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

- 6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

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Zitiervorschlag: § 2 DlStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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