# § 3 DisUV (Brandenburg) — Digitale Ausstattung

Distanzunterrichtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Distanzunterricht kann nur dann erteilt werden, wenn die Schulen dafür technisch ausgestattet sind und eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(2) Die Umsetzung des Distanzunterrichts erfolgt in der Regel über die Schul- Cloud Brandenburg. Das Land Brandenburg stellt sicher, dass allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften hierfür entsprechende Nutzungsrechte (Nutzerprofil) für das Lernen zu Hause kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Schule legt die Nutzung der einzusetzenden Lehr- und Lernsysteme und der Arbeits- und Kommunikationsplattformen fest. Diese Festlegung ist für die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Bei dem Einsatz anderer geeigneter Systeme ist die Datenschutzkonformität durch die Schule sicherzustellen und Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 DisUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/3
