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# § 26 DisUV (Brandenburg) — Bildungsgänge der Förderschulen

Distanzunterrichtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Förderschulen und Förderklassen sind grundsätzlich die für allgemeine Schulen geltenden Bestimmungen zum ergänzenden Distanzunterricht anzuwenden. Dem Präsenzunterricht ist nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen.

(2) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gelten für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 die für den Bildungsgang der Grundschule geltenden Bestimmungen entsprechend. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 gelten die für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I geltenden Bestimmungen entsprechend.

(3) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ ist in der Regel ein durchgängiges Angebot im Präsenzunterricht vorzuhalten. Es können zeitlich befristete Projekte zur Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichts in der Schule durchgeführt werden.

(4) Für Förderklassen an allgemeinen Schulen gelten die Bestimmungen der Förderschulen des jeweils entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bildungsgangs.

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Zitiervorschlag: § 26 DisUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/26

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