nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 DisUV (Brandenburg) — Bildungsgänge der beruflichen Schulen

Distanzunterrichtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden, die als ergänzender Distanzunterricht durchgeführt werden, wird von der Schule festgelegt. Sie entscheidet auch, ob ergänzender Distanzunterricht blockweise oder als einzelne Unterrichtsstunden durchgeführt werden.

(2) In den Bildungsgängen der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß der Berufsgrundbildungsverordnung kann die Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichtes im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 25 DisUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
