nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 DisUV (Brandenburg) — Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht

Distanzunterrichtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen.