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# § 14 DisUV (Brandenburg) — Bildungsgänge der beruflichen Schulen

Distanzunterrichtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler können auch versetzt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitts nicht nachgewiesen werden kann und dies nicht durch die Schülerin oder den Schüler zu vertreten ist.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erfolgen, wenn die praktischen Ausbildungsabschnitte wegen Schließung der Einrichtung nicht vollständig absolviert werden konnten und auch keine weitere Einrichtung für die praktische Ausbildung zur Verfügung stand.

(3) Der Fachausschuss kann auch aus einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, sowie einer Lehrkraft zur Protokollführung gebildet werden.

(4) Die Abschlussprüfung kann in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres wiederholt werden.

(5) In begründeten Fällen kann die Jahrgangsstufe ein zweites Mal wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn nach einer Wiederholung des letzten Schuljahres erneut keine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 14 DisUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/14

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