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# § 10 DisUV (Brandenburg) — Gespräche im Zusammenhang mit dem Schulverhältnis

Distanzunterrichtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Gespräche zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Lehrkraft mit einer Schülerin oder einem Schüler oder den Eltern in der Schule vorgesehen sind, die das Schulverhältnis betreffen, können diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden, wenn die Durchführung vor Ort nicht möglich ist. Hierunter fallen insbesondere die Aufnahme oder Beendigung des Schulverhältnisses, sowie die Beratung zu Übergangsverfahren, Fragen zu Versetzung oder Zurücktreten, sowie zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 10 DisUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/10

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