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§ 13a DirektZahlDurchfV — Kürzung der nationalen Reserve

Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Stand: 09.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt.

(2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale Reserve um 7,5 Millionen Euro gekürzt.