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§ 28 DirektZahlDurchfG — Verkündung von Rechtsverordnungen

Direktzahlungen-Durchführungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.