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# § 17 DirektZahlDurchfG — Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils

Direktzahlungen-Durchführungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) § 16 Absatz 3 und 5 und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über

- 1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

- 2. das Verfahren.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:

- 1. weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,

- 2. Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

- 3. Vorschriften über das Verfahren.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit

- 1. die Umwandlung entgegen

  - a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder

  - b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3

- erfolgt ist oder

- 2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.

Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:

- 1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,

- 2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,

- 3. Vorschriften über das Verfahren,

- 4. Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,

- 5. Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 17 DirektZahlDurchfG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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