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# Anlage 2 DialogmKfAusbV — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1236 - 1237)

          - Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

- 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,

- 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 1.4 Umweltschutz,

- 2. Dienstleistungsangebot,

- 5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation,

- 6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,

- 5.2 Kundenbetreuung,

- 6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziel c,

- 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,

- 5.3 Kundenbindung,

- 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

          - Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 5.4 Kundengewinnung,

- 6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,

- 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,

- 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,

- 4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,

- 7.1 Projektvorbereitung,

- 7.2 Projektdurchführung,

- 7.3 Projektcontrolling,

- 9.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

zu vermitteln.

          - Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

- 8. Personal

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 9.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,

- 9.2 Controlling,

- 10. Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

- 4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

- 11.1 Angebotserstellung und Verkauf,

- 11.2 Vermarktung von Dienstleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

- 5.4 Kundengewinnung, Lernziel c,

zu vertiefen.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 DialogmKfAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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