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§ 4 DiätenG

Diätengesetz 1968

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.