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§ 26 DiätenG

Diätengesetz 1968

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.