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§ 16 DiätenG

Diätengesetz 1968

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des § 19 bleibt hiervon unberührt.