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§ 11 DiätenG

Diätengesetz 1968

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.