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§ 18 DiätV

Diätverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:

1.
(weggefallen)
2.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",
3.
(weggefallen)
4.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".