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§ 23 DeuFöV — Beauftragung von Prüfungsstellen

Deutschsprachförderverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt kann unter Anwendung des Vergaberechts eine geeignete Stelle mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Einstufungstests beauftragen. Das Bundesamt stellt sicher, dass die Zertifikatsprüfung bundesweit einheitlich durch anerkannte Institutionen durchgeführt wird.