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§ 18a DeuFöV — Experimentierklausel

Deutschsprachförderverordnung

Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden.