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# § 15 DeuFöV — Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen

Deutschsprachförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.

(2) Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. Der Berufssprachkurs kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.

(3) Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.

(4) Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.

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Zitiervorschlag: § 15 DeuFöV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/15?asof=2019-06-10

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