Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen.
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Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen.