# § 4 DepV 2009 — Organisation und Personal

Deponieverordnung  
Stand: 05.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

- 1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,

- 2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,

- 3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,

- 4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie

- 5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 DepV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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